Gepubliceerd op woensdag 25 mei 2011
IEF 9683
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OLG Düsseldorf 10 mei 2011, I-20 U 157/10 (REWE Großflächengesellschaft mbH tegen Converse Inc.)

"Official Dealer" omkeringbewijslast

Met dank aan Leonie Kroon en Niels Mulder, DLA Piper.

In navolging van IEF 9669 en serie Converse-uitspraken. Duitsland. Merkenrecht. "Official Dealer/ offizieller Händler". Wederverkoop en (tussen)handelaren. Omkering bewijslast inzake uitputting. Namaak hoeft de eiser niet te bewijzen. Op de beweerdelijke inbreukmaker rust stel- en bewijsplicht ten aanzien van bevrijdend uitputtingsverweer.

Gründe I, p. 3. Die Klägerin, die diese Schuhe für Fälschungen hält, hat die Beklagte aut Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um Fälschungen handele, da die Beklagte jedenfalls ein von der Zustimmung der Klägerin getragenes Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftraum nicht dargelegt habe. Die Beklagte sei hierfür darlegungs- und beweispflichtig, da sie die Gefahr einer Abschottung der Märkte, die eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könne, nicht nachgewiesen habe. Eine ausschließliches oder selektives Vertriebssystem unterhalte die Klägering unstreitig nicht. Die Auszeichnung offizieller Händler sei auch nicht mit einem selektiven Vertriebssystem vergleichbar. Das System der Auszeichnung offizieller Händler sei für Außenseiter nicht nachteilig, eine faktische Marktabschottung bewirke es jedoch nicht.

Gründe II p. 7. Selbst eine von Markeninhaber nicht verlangte, aber geduldete Praxis der Vertriebsberechtigden, die Waren ausschließlich an augewählte Händler abzugeben, vermag daher eine Beweislastumkehr nicht zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten hätte zwar eine faktische Abschottung des Marktes zur Folge, diese wäre allerdings, solange sich alle Vertriebsberechtigten daran halten, total. Ein legaler Erwerb von Ware wäre überhaupt nur möglich, wenn einer der Vertriebsberechtigten ausscheren würde. Da diese Ausscheren für ihn allerdings in Ermangelung einer Verpflichtung gegenüber dem Markeninhaber keine Konsequenzen hätte, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Dritten eine Offenbarung seiner Quelle nicht zuzumuten sein sollte.

Gründe II p. 8.Im Übrigen ist eine faktische Abschottung des deutschen Absatzmarktes durch die Official-Dealer-Kampagne der AllStar Dach GmbH nicht festzustellen. Der Verkehr ist an das Nebeneinander von Vertragshändlern und sonstigen Anbietern gewöhnt.

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