Gepubliceerd op woensdag 17 juni 2015
IEF 15034
De weergave van dit artikel is misschien niet optimaal, omdat deze is overgenomen uit onze oudere databank.

Rood-witte dubbele schroefdop onvoldoende onderscheidend als vormmerk

Gerecht EU 16 juni 2015, IEF 15034; ECLI:EU:T:2015:381 (Gako Konietzko/BHIM)
Vormmerk. Gako Konietzko heeft een verpakkingsvorm bestaande uit een cilindrisch wit-rode verpakking als driedimensionaal beeldmerk aangemeld, maar het ontbreekt aan onderscheidend vermogen. Het BHIM wijst de aanvraag af. De twee rood en witgekleurde opeenliggende schroefdopopeningen geven niet een noemenswaardige afwijking om een herkomstfunctie te vervullen.

17      Hinsichtlich des von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks ergebe sich die Unterscheidungskraft der Marke zum einen aus den Farben Rot (Schraubdeckel) und Weiß (Behälter), die sich von den in der Branche verwendeten Farben deutlich unterschieden, und zum anderen aus der Form der Marke mit der auf dem Schraubdeckel angebrachten Zentralöffnung mit (weißer) Schraubkappe, die ein kennzeichnendes Element sei. Darüber hinaus weiche die Marke von den branchenüblichen Gestaltungsformen erheblich ab.

27      Im vorliegenden Fall reichen die Unterscheidungsmerkmale der angemeldeten Form, d. h. die beiden Öffnungen und die Farben Rot und Weiß, nicht aus, um sie von den anderen auf dem Markt anzutreffenden Formen nennenswert derart zu unterscheiden, dass die Form die Funktion als Herkunftshinweis erfüllen könnte.

29      Das einzige Merkmal, durch das sich die angemeldete Marke von der üblichen Form abhebt, ist in den übereinanderliegenden Öffnungen zu sehen. Die angemeldete Marke weist nämlich im Gegensatz zu den in der Akte aufgeführten Beispielen von Gefäßen einen Deckel in der Größe des Gefäßes als Verschluss auf, und auf diesem befindet sich in der Mitte ein zweiter Verschluss in Form eines Schraubverschlusses.

30      Selbst wenn dieses Merkmal als ungewöhnlich angesehen werden könnte, wäre es allein nicht ausreichend, um den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck so stark zu beeinflussen, dass die Marke damit erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der betreffenden Branche abwiche und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen könnte. Das Übereinanderliegen der beiden Verschlüsse ist nämlich lediglich eine Variante eines üblichen Merkmals von Gefäßen für in einer Apotheke zubereitete Cremes, Flüssigkeiten und Produkte, so dass der Durchschnittsverbraucher, obwohl diese Artikel nicht genauso in anderen Gefäßen der Branche verpackt werden, die betreffende Ware nicht ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit von Waren anderer Unternehmen unterscheiden kann.