Gepubliceerd op vrijdag 12 november 2010
IEF 9214
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Lichtgrau & Verkehrsrot

Gerecht EU, 12 november 2010, zaak T-404/09, Deutsche Bahn AG tegen OHIM. (Nederandse versie nog niet beschikbaar).

Gemeenschaspmerk. Kleurmerken. Weigering kleurcombinatie grijs en rood (Lichtgrau en Verkehrsrot) voor diensten van de Duitse spoorwegen. Zowel de afzonderlijke kleuren als de combinatie missen het vereiste onderscheidend vermogen en zullen als „ein funktionales oder dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen betrachtet werden wird. (Tentamenvraag: Zou het de NS wel lukken met geel & blauw?).

29. Denn Lichtgrau wird, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, gewöhnlich für technische Einrichtungen verwendet, die für die Erbringung von Eisenbahntransportdienstleistungen notwendig sind, wie beispielsweise Teile von Lokomotiven und Schaltschränke an Bahnstrecken.

30. Verkehrsrot wird wiederum als Warnfarbe für Verkehrsschilder und als Farbe verwendet, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf Werbebotschaften lenken soll.

31. Somit setzt sich das angemeldete Zeichen aus einer Kombination von zwei Farben zusammen, die, einzeln betrachtet, keine Unterscheidungskraft haben.

(…)

33. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, kann das Lichtgrau als ein schmutziges Weiß wahrgenommen werden. Die in Rede stehende Farbzusammenstellung kommt daher der Kombination von Weiß und Verkehrsrot nahe, die an Bahnschranken und an Verkehrszeichen des Eisenbahnverkehrs verwendet wird.

34. Zudem geht aus den Beweismitteln (…) hervor, dass entgegen ihrem Vorbringen in der Klageschrift die waagerechten Farbbänder gewöhnlich als Dekorationselemente an Zügen verwendet werden. Wie die Beschwerdekammer dargelegt hat, können rote Längsstreifen auch vor der Lücke zwischen einem Waggon und dem Bahnsteig warnen.

35. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein funktionales oder dekoratives Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen betrachtet werden wird.

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