Gepubliceerd op vrijdag 21 maart 2014
IEF 13664
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Gerecht EU wijst beroep BigXtra af

Gerecht EU 21 maart 2014, T-81/13 (BigXtra) - dossier
Gemeenschapsmerk. Absolute weigeringsgrond. Vernietiging van beslissing houdende verwerping van het beroep tegen de beslissing van de onderzoeker waarbij inschrijving van het woordmerk BigXtra voor waren en diensten van de klassen 16, 35, 39, 41 tot en met 43 is afgewezen. Het beroep is afgewezen.

52      Nach der Rechtsprechung ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall stand der von der Klägerin vorgenommenen Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da oben in Rn. 36 festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Eintragung des in Rede stehenden Zeichens für die betreffenden Waren und Dienstleistungen mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar ist, konnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

53      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.