Gepubliceerd op vrijdag 3 juni 2005
IEF 442
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BioID geen geschikte ID

Conclusie AG Philippe Léger, 2juni 2005, zaak C 37/03 P, BioID AG tegen OHIM. (nog niet in het Nederlands beschikbaar)

AG is het in resultaat eens met het eerdere oordeel van het GvEA dat het merk ieder onderscheidend vermogen mist, maar coorrigeert het Gerrecht in de onderliggende argumentatie betreffende het onderscheidend vermogen van de beeldelementen.

"Auch wenn diese Bestandteile, denen für sich genommen keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zukommt, für die Präsentation der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden können, bedeutet dies allein nicht, dass sie für diese Waren und Dienstleistungen ohne jede Unterscheidungskraft sind."

AG bekijkt het merk daarna nog een keer en komt tot de conclusie dat het beeldmerk BioID ook zo bekeken geen enkel onderscheidend vermogen heeft.


78.   Das Gericht hat nämlich aus dem Umstand, dass die Bestandteile des streitigen Zeichens für die Präsentation der in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden könnten, gefolgert, dass diese Bestandteile nicht unterscheidungskräftig seien.

79.   Wie jedoch oben erläutert wurde, ist dieses Kriterium zwar für Bestandteile relevant, die wie hier der Wortbestandteil „BioID“ die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale beschreiben, nicht jedoch für Bildbestandteile wie die Schriftart Arial, einen einfachen Punkt oder den Bestandteil ®. Auch wenn diese Bestandteile, denen für sich genommen keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zukommt, für die Präsentation der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden können, bedeutet dies allein nicht, dass sie für diese Waren und Dienstleistungen ohne jede Unterscheidungskraft sind.

101. Wie oben dargelegt, setzt sich das streitige Bildzeichen aus einem Wortbestandteil, dem Wortzeichen „BioID“, sowie Bildelementen zusammen, die zum einen aus den typografischen Merkmalen dieses Wortzeichens und zum anderen aus den hinter dem Wortzeichen platzierten grafischen Elementen, nämlich einem Punkt und dem Zeichen ®, bestehen.

102. Was das Wortzeichen „BioID“ betrifft, so ist festgestellt worden, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen, die aus Personen bestehen, die über die betreffenden Waren und Dienstleistungen gut unterrichtet sind, als Verbindung der beiden Abkürzungen „Bio“ und „ID“ in der Bedeutung „biometrical identification“ (biometrische Identifikation) verstanden werden kann. Wir haben ebenfalls gesehen, dass es sich bei der biometrischen Identifikation um eine der technischen Funktionen der in der Anmeldung genannten Waren handelt, und dass sie unmittelbar auf eine der Eigenschaften der im Antrag genannten Dienstleistungen Bezug nimmt oder mit diesen in einem engen funktionellen Zusammenhang steht. Somit steht fest, dass die Abkürzung „BioID“ als Wortbestandteil des Zeichens nur ein Merkmal der in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen beschreibt und hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.

103. Was die Bildbestandteile des streitigen Zeichens anbelangt, so ist zunächst hinsichtlich der zur Darstellung des Wortzeichens „BioID“ verwendeten Schreibweise festgestellt worden, dass die Schrift Arial im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet wird. Aus den Erörterungen geht ebenfalls hervor, dass der Punkt hinter dem Wortzeichen „BioID“ üblicherweise als letzter Bestandteil einer Wortmarke verwendet wird, um darauf hinzuweisen, dass eine Abkürzung vorliegt. Was den Bestandteil ® betrifft, so zeigt er im Allgemeinen an, dass das mit ihm verbundene Zeichen als Marke für ein bestimmtes Gebiet eingetragen ist.

104. Diesen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass keinem der Bildbestandteile des streitigen Zeichens für sich genommen eine besondere Unterscheidungskraft in Bezug auf die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Das streitige Zeichen besteht somit aus einem Wortbestandteil, der die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, und aus Bildbestandteilen, die für sich genommen in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind.

105. Die Betrachtung des von der Marke als Ganzem hervorgerufenen Gesamteindrucks führt zu der Feststellung, dass das Zusammenspiel dieser verschiedenen Bestandteile nicht geeignet ist, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Wortbestandteil „BioID“ ist offensichtlich der dominierende Bestandteil, der bei der Untersuchung des streitigen Zeichens als Ganzem hervorsticht. Die für diesen Bestandteil verwendete Schreibweise ist gewöhnlich. Was den Punkt und den Bestandteil ® betrifft, so ist ihre Bedeutung für das Zeichen im Vergleich zu dem Wortbestandteil „BioID“ völlig zu vernachlässigen.

106. Somit ist festzustellen, dass die Bildbestandteile des Zeichens die mögliche Bedeutung des Wortzeichens „BioID“ für die maßgeblichen Verkehrskreise und somit dessen beschreibenden Charakter in keiner Weise beeinträchtigen können. Vielmehr kann man sagen, dass sie diese Bedeutung verstärken oder zu ihr beitragen. Wie bereits festgestellt, werden die beiden letzten Buchstaben des Wortzeichens „BioID“ groß geschrieben, während die vorangehenden Buchstaben klein geschrieben sind. Ferner ist die Strichstärke der beiden letzten Buchstaben „ID“ schmaler als die Strichstärke der drei vorangehenden Buchstaben. Die unterschiedliche Schreibweise verstärkt den Eindruck, dass das Wortzeichen „BioID“ aus den beiden gesonderten Bestandteilen „Bio“ und „ID“ zusammengesetzt ist. Ebenso bestätigt der Punkt hinter dem Wortzeichen entsprechend seiner gewöhnlichen Bedeutung im Bereich der Marken, dass es sich bei dem komplexen Zeichen „BioID“ um Abkürzungen handelt.

107. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass dem streitigen Zeichen in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft zukommt. Somit ist die Klage von BioID gegen die streitige Entscheidung abzuweisen. Lees arrest.